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23www.immostar.de Feiern im Freien Sommer in Deutschland: Das sind laue Abende, helle Nächte und die Zeit für Feste im Freien. Damit das Vergnügen ungetrübt von nachbarschaftlichen Misshelligkeiten bleibt, sind einige Vorgaben zu beachten. "Grundsätzlich ist erlaubt, was andere nicht stört, belästigt oder gefährdet", das erklärt der Hamburger Grundeigentümerverein. Doch wo hören die normalen Äußerungen einer freien Lebensgestaltung auf und fangen Belästungen an? Was für den einen noch ein hinnehmbares Geräusch oder eine normale Geruchsentwicklung ist, empfinden andere oft schon als unerträglich. "Ein Grundrecht auf Feiern gibt es entgegen weit verbreiteter Meinung nicht weder einmal im Monat noch dreimal im Jahr", erläutern die Fachleute weiter. Wer Gäste einlädt, muss auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Zwischen 22 und 6 Uhr sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören. Geräusche dürfen in dieser Zeit nur Zimmerlautstärke haben. Tipp: Wer laut Musik hören und groß feiern möchte, ist auf das Wohlwollen seiner Nachbarn angewiesen. Vielleicht möchte der Nachbar ja gerne mit feiern oder freut sich über eine Eintrittskarte ins Kino. Im Prinzip dürfen Mieter und Wohnungseigentümer ihren Balkon oder Garten in der Regel nutzen, wie sie möchten. Natürlich müssen Nachbarn Belästigungen nicht klaglos hinnehmen. Die deutsche Rechtsprechung zum Feiern und Grillen ist allerdings leider uneinheitlich. Das Amtsgericht Bonn hält Grillfeste zwischen April und September einmal im Monat mit Anmeldung bei den Nachbarn 48 Stunden vorher für zulässig (Az. 6C545/96). Das Landgericht Stuttgart hat das Feiern drei Mal im Jahr (Az. 10T359/96) und das Bayerisches Oberstes Landesgericht fünf Mal im Jahr (Az. 2ZBR6/99) erlaubt. Eine Mietvertragsklausel, die das Grillen auf dem Balkon ganz verbietet, ist zulässig, sagt das Landgericht Essen (Az. 10S438/01). ots Mieter müssen Glockenspiele ertragen In Innenstädten müssen Mieter mit mehr Lärm rechnen. Das gilt vor allem für Wohnungen in Fußgängerzonen. Auch wenn dieses zeitweise einen Geräuschpegel von bis zu 90 Dezibel erreicht, muss ein Mieter dies hinnehmen. In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter gegen das Glockenspiel eines Juweliers geklagt. Die insgesamt zwölf Glocken läuteten Werktags zwischen 9.00 Uhr und 19.00 Uhr alle Viertelstunde, und das schon seit 1955. Dagegen wandte sich der Mieter einer nahe gelegenen Wohnung. Ohne Erfolg: Die Richter machten geltend, dass der Mieter von dem Glockenspiel wusste, als er seine frühere Praxis zu Wohnzwecken einrichtete. dpa/tmn Zweitwohnungssteuer bei Büro-Nutzung Eine Zweitwohnungssteuer wird auch für solche Räume fällig, die sowohl als Bürooder Geschäftsräume als auch zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden. Nach Auffassung des Gerichts kann der Inhaber der Steuerpflicht allenfalls entgehen, wenn er nachweist, dass die Räume tatsächlich überhaupt nicht als Wohnund Schlafräume dienen (Az.: 4 ZB 13.2515). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Rechtsanwalts ab. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass er für einen Teil seiner 105 Quadratmeter großen als «Wohnkanzlei» genutzten Wohnung Zweitwohnungssteuer zahlen sollte. Daneben besitzt er noch eine Familienwohnung, die als Erstwohnsitz gilt. Der Kläger verwies darauf, die Räume in der Kanzlei würden überwiegend geschäftlich genutzt. Der VGH ließ diese Argumentation nicht gelten. Maßgebend sei allein, dass die Räume tatsächlich auch zu privaten Wohnzwecken genutzt würden. dpa/tmn Wespennest auf Balkon Ist die Nutzung des Balkons durch ein Wespennest beeinträchtigt, kann der Mieter vom Vermieter dessen Beseitigung verlangen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund hin. Die Kosten für die Beseitigung des Wespennestes muss der Vermieter tragen. Er kann diese nicht als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen. Nur wenn von den Wespen eine erhebliche Gefahr ausgeht, kann der Mieter selbst die Feuerwehr oder einen Kammerjäger beauftragen, ohne den Vermieter zuvor zu benachrichtigen. Die Kosten hierfür kann der Dienstleister dem Vermieter in Rechnung stellen. dpa/tmn Bunte Wände in Mietwohnung Während der Mietzeit darf sich der Mieter einrichten, wie er will. Er kann die Wohnung ganz nach seinem Geschmack dekorieren, erklärt der Deutsche Mieterbund. Das bedeutet auch, dass der Mieter die Wände und Dekken farbig streichen oder die Türen bunt lackieren darf. Mietvertragsklauseln, die das verbieten oder farblich neutrale Anstriche vorschreiben, sind unwirksam. Anders verhält es sich, wenn der Mieter wieder auszieht. Muss er laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführen, kann der Vermieter verlangen, dass die Wohnung farblich neutral gestrichen wird. dpa/tmn Fast jeder Hausbauer möchte einen Kamin Schon in jedem vierten deutschen Haushalt steht ein Kamin und es könnten noch mehr "Indoor-Lagerfeuer" werden: Laut einer Studie des Industrieverbandes Haus-, Heizund Küchentechnik hätten mehr als 40 Prozent der 35bis 45-Jährigen gerne ein Kaminfeuer. "Der Trend ist sehr ausgeprägt", bestätigt Stephan Langer vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in der "Apotheken Umschau". Fast jeder Hausbauer wolle inzwischen einen Kamin im Eigenheim. Ökologisch wäre das kein Nachteil: Wenn nur so viel Holz verbrannt wird, wie nachwächst, bleibt die Kohlendioxid-Bilanz neutral. Wichtig ist aber, nur geeignetes, trockenes Holz zu verheizen und kein Altholz aus Möbeln, lackiertes Holz, keine Kunststoffe, Müll und Papier zu benutzen. ots Bei Heizungsausfall sofort informieren Vermieter müssen bei einem Ausfall der Heizung umgehend informiert werden. Denn dann können sie Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu beheben. Darauf weist der Mieterschutzbund hin. Wenn der Vermieter nicht erreichbar ist, dürfen Mieter auch selber einen Handwerker anrufen. Wichtig ist jedoch, dass man belegen kann, dass versucht wurde, den Vermieter vorab zu erreichen. Grundsätzlich sollte die Heizung während des gesamten Jahres so eingestellt sein, dass eine Temperatur von 20 bis 22 Grad in den Wohnungen erreicht werden kann. dpa/tmn Rollläden nachts schließen Nachts die Rollläden zu schließt, spart Geld. Denn dadurch verringert sich der Wärmeverlust über das Fenster um etwa 20 Prozent, erklärt der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Das wiederum spart Heizkosten. Die Heizkörper selbst sollten allerdings nicht durch Vorhänge oder Möbel zugestellt oder abgedeckt sein. Sonst kann sich die warme Luft nicht im Raum verteilen. dpa/tmn immostar.de Wohnreport Notizen für Eigentümer und Mieter 52 Ausgabe 319/2016 | www.immostar.de Projekt11.qxp_Layout 1 30.03.16 20:10 Seite 2 | |
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